Bedrohung
Sehr viele Lebenssachverhalte werden von Menschen als „Bedrohung“ empfunden, aber nur bestimmte Situationen werden von dem entsprechenden Strafgesetz, nämlich dem § 241 StGB, als solche erfasst und sanktioniert.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass viele Sachverhalte, die man spontan als „Bedrohung“ empfindet, strafrechtlich betrachtet keine sind.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
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Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Frage, was ist ein Verbrechen, mit dem gedroht werden muss? In § 12 StGB ist die Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen geregelt. Demnach sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Der Tatbestand der Bedrohung ist in letzter Zeit sehr stark in den Blickpunkt gerückt, nachdem sowohl aus dem rechten als auch aus dem linken politischen Spektrum sehr viel an Bedrohungspotential an den politischen oder anderen Gegner gerichtet wird. Aber auch in allen anderen Lebensbereichen außerhalb von Politik gibt es die Bedrohung in vielfältiger Form.
Der Tatbestand des § 241 StGB ist jedoch nur erfüllt, wenn einer konkreten Person mit einer konkreten Straftat (Verbrechen) gedroht wird, beispielsweise mit den Worten „ich bringe Dich um“ (§ 211 StGB – Mord) oder „ich zünde Dein Haus an“ (§ 306 StGB – Brandstiftung, Verbrechenstatbestand).
Eine nicht an eine bestimmte Person gerichtete Drohung mit einem Verbrechen kann den Straftatbestand des § 126 StGB erfüllen. Hier ist die (Be-) drohung nicht konkret gegen eine bestimmte Person, sondern gegen „den Rechtsfrieden“ gerichtet, also gegen eine nicht genau bezeichnete Menschengruppe.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
- einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- eine schwere Körperverletzung (§ 226),
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
- ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
- ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Subsumierung:
Man muss, wie bei anderen Rechtsfragen auch, den Sachverhalt anhand der in Frage kommenden Tatbestände genau analysieren. Nichts anderes macht der Polizeibeamte auf der Wache, zu dem Sie kommen, um ihm einen Sachverhalt zu schildern, von dem Sie denken, dass er den einen oder anderen Straftatbestand erfüllen könnte. Der Polizeibeamte subsumiert in diesem Fall, d.h. er wird Ihren konkreten Fall einem Straftatbestand zuordnen.
Letztendlich wird er den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft vorlegen, die prüft, ob richtig subsumiert wurde. Gegebenenfalls wird sie das Ergebnis korrigieren.
WAS KÖNNEN DIE DETETIVE DER DETEKTEI ACINUS – DIE FREUNDLICHEN KRIMINALISTEN GMBH, IN FÄLLEN VON BEDROHUNG JEGLICHER ART TUN?
Hier kommt, wie auch bei der Bearbeitung anderer Kriminalitätsfelder, die große Erfahrung der Detektive auf dem kriminalistisch / strafrechtlichen Gebiet zum Tragen. Wir können die Subsumtion nach Ihren Schilderungen ebenfalls vornehmen, dann aber ohne großen bürokratischen Aufwand zeitnah Maßnahmen folgen lassen, zu denen Polizeibehörden nur selten in der Lage sind.
Andererseits können wir bereits tätig werden, wenn der Bedrohungstatbestand (noch) nicht erfüllt ist, etwa wenn mit „schlimmen Dingen“, jedoch nicht explizit mit einem Verbrechen gedroht wird.
Beispiele
Sofortmaßnahmen nach aktueller Bedrohungslage
Ein Geschäftsmann hatte in einem Zivilprozess gegen einen ehemaligen Partner erfolgreich eine siebenstellige Summe eingeklagt und erhielt an dem auf die Urteilsverkündung folgenden Tag eine anonyme Drohung dergestalt, dass er in seinem Briefkasten einen Umschlag mit einer scharfen 9 mm Patrone vorfand.
Für ihn war dies eine eindeutige Todesdrohung seitens des unterlegenen Beklagten, was jedoch nicht sofort zu beweisen war. Der ehemalige Partner kannte aus der früheren Zusammenarbeit heraus nicht nur seine familiären Verhältnisse, sondern auch die privaten und geschäftlichen Gepflogenheiten.
Der durch die Bedrohung Betroffene wandte sich nicht an die Polizei, weil er sich von dort keine Hilfe erhoffte, sondern an die Detektei acinus GmbH. Während die Polizei in solchen Fällen kaum in der Lage ist, einen Personen- oder Objektschutz zu gewährleisten, konnten wir dem Mann und seiner Familie den erhofften Schutz sofort und kompetent bieten. Das Haus und das Grundstück wurden rund um die Uhr bewacht, bis eine Alarm-/Videoanlage installiert war. Der Betroffene selbst wurde auf der täglichen Fahrt ins Büro und auf der Fahrt von dort nach Hause durch zwei Personenschützer begleitet.
Es wurden ferner nach einer Sicherheitsanalyse für die ganze Familie umfangreiche Verhaltensregeln festgelegt und einstudiert.
Die Maßnahmen wurden beendet, nachdem alle technischen Sicherheitsvorkehrungen installiert und auch die Verhaltensregeln bei den Betroffenen in Fleisch und Blut übergegangen waren.
Parallel dazu wurde auch der mutmaßliche Täter eine zeitlang observiert, um auszuschließen, dass er sich dem Bedrohten nähert oder alte Kontakte zu Rocker- oder Mafiakreisen aufleben lässt, um seine Pläne über diese Verbindungen zu realisieren.Gefühlte Bedrohung nach Erbschaftsstreit
Eine Frau, die ihren Bruder und seine oft extremen Verhaltensweisen sehr gut kennt, hatte nach einer Testamentseröffnung die Befürchtung, dass dieser, der bei dem Erbfall sehr viel schlechter wegkam als sie, zu „Racheaktionen“ neigt. Er hatte nach ihrer Kenntnis und Erfahrung schon früher bei großen Enttäuschungen mit „Gewalt gegen Sachen“ reagiert, indem er zum Nachteil von Gegnern Sachbeschädigungen beging. In einem Fall hatte er, um sich zu rächen, Behälter mit Buttersäure gegen das Haus und auf das Grundstück eines „Feindes“ geworfen. Es waren der Frau aber auch mehrere ähnlich gelagerte Fälle aus früheren Zeiten bekannt.
Aus diesem Grund wurde eine sofortige Bewachung des Grundstücks zur Nachtzeit begonnen. Gleichzeitig wurde eine Alarmanlage mit Sirene und großen Lichtstrahlern sowie ganz offen angebrachte Videokameras installiert. Die Frau sorgte dann dafür, dass ihr Bruder davon erfuhr, dass sie für ihr Haus große Sicherungsmaßnahmen veranlasst hatte. Sie ist sicher, dass dies dazu beigetragen hat, dass nichts von dem passierte, was sie befürchtet hatte.Mithören einer ausgesprochenen verbalen Bedrohung
Eine getrenntlebende Ehefrau hat die Detektei acinus GmbH um Hilfe gebeten, da ihr Mann sie immer dann, wenn er die gemeinsamen Kinder zur Ausübung des Umgangsrechtes abholt, ganz konkret bedroht.
Er würde Gewalt androhen, wenn sie nicht ihre Unterhaltsforderungen mindert und / oder er würde die Kinder in sein Heimatland bringen (§ 235 StGB – Kindesentziehung).
Da es nicht erlaubt ist, solche Gespräche heimlich aufzuzeichnen (§ 201 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), aber nicht verboten ist, sie mitzuhören, warteten zwei Detektive bei einer solchen Gelegenheit im Nachbarzimmer, von wo aus man ohne technische Hilfsmittel mithören konnte, was im Nachbarzimmer gesprochen wird.
Es kam dann, wie vorhergesehen. Der Vater erschien zusammen mit seiner Mutter und übernahm die Kinder. Diese gingen mit der Großmutter nach unten zum Auto, während die Eheleute noch zusammen in der Wohnung blieben. Hier begann der Mann sofort „unter vier Augen“ seine Frau massiv in der beschriebenen Weise zu bedrohen und übelst zu beschimpfen. Ferner erwähnte er auch die bevorstehende Kindesentziehung.
Das Gespräch konnte durch die Zeugen im Nachbarzimmer Wort für Wort mitgehört und protokolliert werden. Das Protokoll wurde in Form einer Eidesstattlichen Versicherung an den Rechtsanwalt der Frau übergeben, der unter Vorlage der Beweismittel beim Familiengericht den sofortigen Entzug des Umgangsrechts für den Vater beantragt hat.
Das Gericht stimmte dem weitgehend zu. Zukünftig ist der Umgang des Vaters mit den Kindern nur noch zeitlich eng befristet und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes zulässig.