Sliderbild - Scottland Yard

Detektei acinus

Die freundlichen

Kriminalisten GmbH

Gerichtsverwertbare Ermittlungen und Beobachtungen sowie Bewachungen gem. § 34 a Gewerbeordnung
für Unternehmen und Privatkunden
KONTAKTIEREN SIE UNS

Sliderbild - Barcode

Detektei acinus

Die freundlichen

Kriminalisten GmbH

Gerichtsverwertbare Ermittlungen und Beobachtungen sowie Bewachungen gem. § 34 a Gewerbeordnung
für Unternehmen und Privatkunden
KONTAKTIEREN SIE UNS

Sliderbild - future

Detektei acinus

Die freundlichen

Kriminalisten GmbH

Gerichtsverwertbare Ermittlungen und Beobachtungen sowie Bewachungen gem. § 34 a Gewerbeordnung
für Unternehmen und Privatkunden
KONTAKTIEREN SIE UNS

previous arrow
next arrow
Sliderbild - Scottland Yard - copy

Detektei acinus

Die freundlichen

Kriminalisten GmbH

Gerichtsverwertbare Ermittlungen und Beobachtungen sowie Bewachungen gem. § 34 a Gewerbeordnung
für Unternehmen und Privatkunden
KONTAKTIEREN SIE UNS

Sliderbild - Scottland Yard - copy - copy

Detektei acinus

Die freundlichen

Kriminalisten GmbH

Gerichtsverwertbare Ermittlungen und Beobachtungen sowie Bewachungen gem. § 34 a Gewerbeordnung
für Unternehmen und Privatkunden
KONTAKTIEREN SIE UNS

Sliderbild - Scottland Yard - copy - copy

Detektei acinus

Die freundlichen

Kriminalisten GmbH

Gerichtsverwertbare Ermittlungen und Beobachtungen sowie Bewachungen gem. § 34 a Gewerbeordnung
für Unternehmen und Privatkunden
KONTAKTIEREN SIE UNS

previous arrow
next arrow

BESTECHUNG UND BESTECHLICHKEIT / KORRUPTION / EINHALTUNG DER COMPLIANCE –
AUFKLÄRUNG DURCH INSIDER, „WHISTLEBLOWER“ ODER EINFACH NUR BESORGTE STAATSBÜRGER

Der Volksmund unterscheidet im Gegensatz zum Strafrecht nicht zwischen „Bestechlichkeit“ und „Bestechung“, sondern verwendet den Oberbegriff „Korruption“ als “Missbrauch einer bestimmten Vertrauensstellung“. Der Missbrauch besteht in diesen Fällen darin, bestimmte Vorteile zu erlangen, auf die kein rechtmäßiger Anspruch besteht.

Entsprechende Regeln in Unternehmen gehen oft noch weiter als die strafrechtlichen Normen und werden im „Compliance Management System“ zusammengefasst.

Die Bestechung unterscheidet sich von der Bestechlichkeit vereinfacht dargestellt wie folgt:

Mit dem Tatbestand der Bestechung wird der aktive Teilnehmer an dem Vorgang sanktioniert, also derjenige, „der gibt“ (der z.B. einem Amtsträger ein Geschenk anbietet, um dafür eine Leistung zu erhalten, die er ohne dieses Geschenk nicht bekommen würde).

Die Bestechlichkeit bezieht sich auf den passiven Teil des Vorgangs, sanktioniert also denjenigen, „der nimmt“.

Bei den Bestechungsdelikten insgesamt kommt es bei der Unterscheidung der einzelnen Tatbestände in erster Linie auf die Frage an: Wer kann bei dem einzelnen Delikt überhaupt Täter sein?

Die unten einzelnen aufgeführten Normen aus diesem Bereich definieren diese zwingend notwendige Tätereigenschaft jeweils genau.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Kunden, die derartiges Fehlverhalten, wie es in den nachfolgend aufgeführten Tatbeständen näher bezeichnet ist, in ihrem privaten oder geschäftlichen Umfeld feststellen, sich oft nicht trauen, sofort staatliche Hilfe (Polizei, Staatsanwaltschaft) in Anspruch zu nehmen. Sie sind nicht sicher, ob das, was sie im Hinblick auf ein solches Delikt festgestellt haben, auch tatsächlich bereits eine Strafanzeige rechtfertigt und ob eine solche nicht „als Bumerang“ zurückkommt.
Die von einer solchen Anzeige Betroffenen wehren sich nämlich nicht selten in der Form einer Gegenanzeige oder einer zivilrechtlichen Klage wegen

  • Falsche Verdächtigung“ (§ 164 StGB – Falsche Verdächtigung)
  • „Üble Nachrede“ (§ 186 StGB – Üble Nachrede)
  • Verleumdung“ (§ 187 StGB – Verleumdung)
  • „Antrag auf Unterlassung“ aus einem etwa bestehenden zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus unterschiedlichen Rechtsgebieten

Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob diese Strafanzeige oder der Unterlassungsanspruch berechtigt sind. Sie dienen in vielen Fällen oft zunächst nur dazu, den Anzeigeerstatter einzuschüchtern oder mundtot zu machen.

Hinweisgeber in solchen Fällen werden oft verächtlich gemacht und als „Maulwurf“ bezeichnet. Dabei hat sich die Stellung der Gesellschaft gegenüber einem solchen „Hinweisgeber“, „Enthüller“ oder „Aufdecker“ in den letzten Jahren zum Positiven gewendet, seit der „Whistleblower“, oft in Zusammenarbeit mit investigativen Journalisten oder Detekteien, durch spektakuläre Aufklärungen zu Missständen gesellschaftsfähig geworden ist.

Am 16.12.2019 ist die neue „EU – Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern“ in Kraft getreten, wonach die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit haben, diese Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

https://ec.europa.eu/germany/news/whistleblower20191216_de

Man kann nur jeden, der von derartigen Missständen Kenntnis erhält ermuntern, dagegen vorzugehen.

Maßgeblich für den gesamten Komplex der „Korruption“ sind die nachfolgend aufgeführten Straftatbestände:

(1)  Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem   Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2)  Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

(1)  Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)  Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3)  Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

  1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
  2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
  3. der Bundesversammlung,
  4. des Europäischen Parlaments,
  5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
  6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4)  Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

  1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
  2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5)  Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

WAS KÖNNEN DIE DETETIVE DER DETEKTEI ACINUS – DIE FREUNDLICHEN KRIMINALISTEN GMBH FÜR SIE TUN, WENN SIE DEN VERDACHT HABEN, DASS SICH IN IHREM UMFELD FÄLLE VON KORRUPTION ABSPIELEN?

Hier kommt, wie auch bei der Bearbeitung anderer Kriminalitätsfelder, die große Erfahrung unserer Detektive auf dem kriminalistisch / strafrechtlichen Gebiet zum Tragen. Dadurch ist es uns möglich, anhand ihrer Wahrnehmungen und Feststellungen zunächst eine strafrechtliche Subsumtion vorzunehmen. Dann können wir, wie wir es bereits vielfach praktiziert haben, eigene Recherchen und Beobachtungen durchführen, um als neutrale Stelle Ihren Verdacht entweder zu bestätigen und durch Beweise zu unterlegen oder ihn ausräumen.

Beispiele

  • Korruption im öffentlichen Dienst

    2017 wurden wir darauf angesprochen, ob wir dem Verdacht, dass es beim „Landesbetrieb Mobilität“ (LBM) Rheinland-Pfalz Korruption und Betrug gibt, nachgehen könnten. Wir haben uns die zunächst vorgelegten Unterlagen genauestens angesehen. Diese haben einen Anfangsverdacht begründet, der jedoch noch nicht ausreichte, um durch die Justizbehörden strafrechtliche bzw. strafprozessuale Maßnahmen einleiten zu lassen. Vermutlich wären die Ermittlungen mit den bis dato vorliegenden Verdachtsmomenten eingestellt worden.
    Wir erhielten allerdings den Auftrag, die notwendigen Recherchen durchzuführen und, falls sich der Verdacht erhärtet, eine korrekte Strafanzeige zu formulieren, die wir dann wiederum der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität zuleiten sollten.
    In der Folgezeit haben wir umfangreiches Beweismaterial zusammengetragen, eine fundierte Strafanzeige über 37 Seiten formuliert und diese dem zuständigen Kriminalkommissariat für Wirtschaftskriminalität zur Prüfung und weiteren Bearbeitung vorgelegt.
    Nach der Prüfung des Sachverhaltes durch die Kriminalpolizei wurde die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft übergeben. Von dort wurden umfangreiche strafprozessuale Maßnahmen gegen die von dem Sachverhalt betroffenen öffentlich Bediensteten, Privatpersonen und Verantwortliche der beteiligten Firmen eingeleitet.
    Die Ermittlungen erregten großes öffentliches Interesse und wurden leider aufgrund eines tragischen Vorfalls nicht zu Ende geführt. Von daher gilt die „Unschuldsvermutung“ in Bezug auf alle von dem Strafverfahren Betroffenen.
    Zu diesem Fall haben wir auf der Seite „PRESSE / REFERENZEN“ einige Zeitungsartikel veröffentlicht

     

  • „Erlebnistag“ für Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung in einem DAX Unternehmen

    Die Detektei acinus GmbH wurde von dem Vorstand eines DAX Unternehmens in Abstimmung mit dem Betriebsrat damit beauftragt, die Details einer geplanten Wanderung zu beobachten, die an einem bestimmten Wochenende gemeinsam zwischen den Mitarbeitern einschließlich Familienmitgliedern einer bestimmten Abteilung des Unternehmens und den Mitarbeitern einer „Fremdfirma“ stattfinden sollte.
    Entsprechende Hinweise waren dem Vorstand anonym mitgeteilt worden. Interne verdeckte Nachforschungen hatten bestätigt, dass an dem fraglichen Wochenende tatsächlich eine gemeinsame private Wanderung der Mitarbeiter dieser Abteilung geplant war. Auch der Treffpunkt und der Zeitpunkt des Treffens waren bekannt. Die Teilnahme von Mitarbeitern der Fremdfirma wurde allerdings geheim gehalten.
    Da die Leitung der Abteilung des Unternehmens maßgeblich für die Vergabe von Aufträgen an eben diese „Fremdfirma“ verantwortlich war, bestand der Verdacht auf eine Straftat gemäß § 299 StGB (s.o.) oder zumindest auf Verstoß gegen die Compliance.
    Der Auftrag an die Detektei bestand zunächst darin festzustellen, ob an dieser Wanderung tatsächlich Führungskräfte des eigenen Unternehmens und Mitarbeiter / Führungskräfte der „Fremdfirma“ teilnehmen. Nur wenn dies der Fall wäre, sollte eine weitere umfangreiche Beobachtung des Geschehens durchgeführt werden mit dem Ziel der Feststellung, wer bei den einzelnen Zwischenstationen, vermutet wurden Wanderhütten oder Waldgaststätten, die Bewirtungskosten übernimmt.
    Nachdem sich bestätigt hatte, dass beim Start neben den Betriebsangehörigen tatsächlich auch Führungskräfte des DAX Unternehmens und der „Fremdfirma“ anwesend waren, wurde die Beobachtung der Wandergruppe durch als Wanderer getarnte Detektive zu Fuß und auf Mountainbikes durchgeführt.
    Bei jeder von drei Pausen im Verlauf des Tages nahmen alle 53 Teilnehmer an zuvor reservierten Tischen in Wanderhütten Platz. Dann ging der Chef der „Fremdfirma“ an die Theke und erklärte, dass sämtliche Speisen und Getränke, die von der Gruppe verzehrt werden, auf eine Rechnung zu schreiben seien. Er würde diese am Schluss bezahlen und man solle dafür einen „Bewirtungsbeleg“ auf sein Unternehmen ausstellen.
    Dies geschah dann auch tatsächlich und wurde jeweils per verdeckter Videoaufnahme dokumentiert.
    Am darauffolgenden Montag lag dem Vorstand des Unternehmens bereits der ausführliche Bericht der Detektei mit gerichtsverwertbarer Dokumentation vor.
    Nach allem, was bekannt wurde, verzichtete man auf die Einschaltung der Staatsanwaltschaft und regelte das Fehlverhalten intern aufgrund der bestehenden und jedem bekannten Compliance Regeln.