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Diebstahl und Unterschlagung von Geld, Waren oder Betriebsmittel

Als Inhaber eines Geschäftes, eines Handwerksbetriebes oder Verantwortlicher eines Unternehmens werden Sie in vielfältiger Form mit Eigentumsdelikten konfrontiert. Obwohl es unter dem Strich auf das gleiche hinausläuft, dass Ihnen im Betrieb nämlich Bargeld, Waren, Werkzeuge oder Rohstoffe fehlen, die Sie teuer erwirtschaftet, eingekauft oder hergestellt haben, unterscheidet das Strafgesetzbuch aufgrund der Tatbegehungsweise zwischen Diebstahl und Unterschlagung.

Um es vorweg zu nehmen – es liegt in jedem Fall ein Kündigungsgrund vor, wenn die Taten durch einen Mitarbeiter begangen werden.

Während das klassische Diebstahlsdelikt gem. § 242 StGB häufig auch durch betriebsfremde Personen begangen wird, kommt bei einem Mitarbeiter, der sich Firmeneigentum zu Unrecht aneignet, eher die Unterschlagung gem. § 246 StGB als Straftatbestand in Betracht. Dies ist im Einzelfall juristisch genau zu prüfen, was im konkreten Fall Ihr Hausjurist oder ein Fachanwalt für Strafrecht übernimmt.

Eine grobe Bewertung können wir für Sie oder Sie selbst vornehmen nach der folgenden Faustregel:

  • Unterscheidung Diebstahl und Unterschlagung

    Der Dieb nimmt etwas in unrechtmäßiger Zueignungsabsicht unerlaubt weg (Bruch fremden und Herstellung eigenen Gewahrsams), während derjenige, der unterschlägt, sich eine Sache, über die er bereits verfügt, rechtswidrig zueignet. Er muss die Sache nicht erst wegnehmen, sondern hat sie bereits, eignet sie sich dann jedoch rechtswidrig zu.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BEISPIEL

Der Mitarbeiter eines Unternehmens, der mit der Kasse und dem Geld darin nichts zu tun hat und dennoch heimlich Geld aus der Kasse entnimmt und einsteckt, der bestiehlt seinen Arbeitgeber.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BEISPIEL

Der Mitarbeiter eines Unternehmens, der als Kassierer für die Kasse verantwortlich ist, Geld daraus entnimmt und einsteckt, der unterschlägt dieses Geld.

1) Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Während es sich bei den Tatbeständen des Diebstahls und der Unterschlagung um sogenannte Offizialdelikte handelt, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden, ist im Fall des Diebstahls oder der Unterschlagung geringwertiger Sache der Strafantrag der dazu berechtigten Person erforderlich, der innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss.

Zum Strafantrag und zur Antragsfrist siehe

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.

Arbeitsrechtliche Folgen von Diebstahl oder Unterschlagung am Arbeitsplatz

Arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung können beide Straftatbestände nach sich ziehen, wobei hier, gerade bei der Kündigung, immer die Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielt.

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht jedoch, dass auch der Diebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen eine Kündigung rechtfertigen kann. Es kommt nämlich nicht auf den Wert der Sache, sondern auf den Vertrauensbruch an, den der Mitarbeiter mit einer solchen Straftat gegenüber dem Arbeitgeber offenlegt.

WAS KÖNNEN DIE DETETIVE DER DETEKTEI ACINUS – DIE FREUNDLICHEN KRIMINALISTEN GMBH, IN FÄLLEN VON DIEBSTAHL ODER UNTERSCHLAGUNG AM ARBEITSPLATZ TUN?

Arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung können beide Straftatbestände nach sich ziehen, wobei hier, gerade bei der Kündigung, immer die Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielt.

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht jedoch, dass auch der Diebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen eine Kündigung rechtfertigen kann. Es kommt nämlich nicht auf den Wert der Sache, sondern auf den Vertrauensbruch an, den der Mitarbeiter mit einer solchen Straftat gegenüber dem Arbeitgeber offenlegt.

Ein Mitglied der Geschäftsleitung kommt zu Ihnen in die Firma und erörtert im vertraulichen Gespräch mit Ihnen das Problem und Ihren eventuell bereits bestehenden Tatverdacht.

Dies ist wichtig, um

  • sich einerseits ein Bild von der Örtlichkeit, also dem Tatort und den Taten machen zu können
  • die rechtlich einwandfreien und zur Aufklärung dieses Falles möglichen Maßnahmen mit Ihnen zu erörtern und
  • letztendlich die Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die einer eventuellen späteren juristischen Überprüfung standhalten, weil sie mit der Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung konform gehen.

Maßnahmen zur Aufklärung und Dokumentation von Eigentumsdelikten am Arbeitsplatz können je nach Einzelfall sein

  • „Diebesfalle“ mit präparierten Münzen oder Geldscheinen, künstliche „DNA“

    Eine „Diebesfalle“ ist eine seit Jahrhunderten bewährte Methode zur Überführung eines Täters. Wir sind aufgrund unserer kriminalistischen Erfahrung in der Lage, Geldscheine, Münzen oder andere Gegenstände unsichtbar so zu präparieren, dass sie beim Täter für mehrere Tage bleibende Spuren hinterlassen und auch jederzeit eindeutig und gerichtsverwertbar als das entsprechende Diebesgut identifiziert werden können.
    Dies kann etwa mit dem klassischen Mittel „Silbernitrat“ oder mit „künstlicher DNA“ geschehen, die auf den Gegenstand aufgebracht wird und mit bloßem Auge nicht zu erkennen ist. Dadurch wird er später jedoch mit absoluter Sicherheit zu identifizieren sein.

  • Verdeckt eingebaute, gerichtlich anerkannte Videoanlage mit Minikameras

    Videotechnik am Arbeitsplatz ist immer ein sehr heikles Thema. Dieses Mittel ist nur zur Aufklärung von Straftaten möglich und es muss ausgeschlossen sein, dass unbeteiligte Personen mit aufgenommen werden. Mit moderner Videotechnik, die mittels „Wasserzeichen“ fälschungssicher aufnimmt, ist dies, je nach Tatort und Begehungsweise, u.U. möglich, indem auch aus großer Entfernung so fokussiert aufgenommen wird, dass nur Tat und Täter, nicht jedoch Unbeteiligte auf dem Film zu erkennen sind.

    Wir haben dieses in vielen Fällen bereits erfolgreich praktiziert und dutzende Diebstähle am Arbeitsplatz rechtlich einwandfrei aufgeklärt.
    Es muss auf jeden Fall verhindert werden, dass sich Mitarbeiter bespitzelt fühlen oder es tatsächlich werden oder dass, wie bei medienwirksamen Fällen in der Vergangenheit geschehen, Personal in Situationen aufgenommen wird, in denen dies nicht zulässig ist.
    Mittels Minikamera waren wir, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, mehrfach erfolgreich bei Bargelddiebstählen aus Kassen, wobei die in die Zwischendecke eingebaute Kamera nur die Kasse selbst und den Vorgang des Diebstahls aufnahm, nicht jedoch etwa Kunden.

    Auf den nachfolgenden Fotos ist der Diebstahl von Bargeld durch einen Mitarbeiter an der Kasse im Original dargestellt. Die Videoanlage und die Minikamera sind in der Zwischendecke versteckt. Die Kamera benötigt eine Bohrung von nur 2 mm Durchmesser genau über dem Tatort (Abbildung 1).Deckenkamera

    Abbildung 1

    Von dem Kunden vor der Theke sieht man nur die Hände. Er selbst ist nicht zu erkennen (Abbildung 2).
    Kunde vor Theke

    Abbildung 2

    Der Täter und die Tat sind hingegen einwandfrei zu erkennen. Hier nimmt der Täter einen Geldschein entgegen (Abbildung 3)…

    Angestellter hinter Theke

    Abbildung 3

    …und geht damit, anstatt ihn in die Kasse zu legen, nach hinten in die Küche, wo er ihn einsteckt (Abbildung 4).
    Angestellter hinter Theke - Geldschein

    Abbildung 4
  • Tataufklärung mit Mini – GPS – Sender

    GPS – Sender dürfen rechtlich einwandfrei eingesetzt werden, um Waren zu sichern bzw. diese bei einer unbefugten Wegnahme der Sache bis zum Lagerplatz bzw. Versteck zu verfolgen.

    Wir haben solche Sender bereits mehrfach in Maschinen oder hochwertigen Werkzeugen verdeckt untergebracht und dessen Position nach einem Diebstahl bis zur Wohnung bzw. Garage des Diebes verfolgt.
    Mit dieser Methode haben wir u.a.

    • eine Serie von Diebstählen hochwertiger Werkzeugmaschinen aufgeklärt und
    • konnten den Diebstahl und Abtransport von hochwertigen Eichenstämmen in einem Waldstück über die Spurdaten beobachten und sie bis zu ihrem neuen Lagerplatz verfolgen und zusammen mit der örtlich zuständigen Polizeibehörde sicherstellen. Die Täter wurden festgenommen. Die GPS – Sender waren in Bohrungen in den Holzstämmen versteckt.
  • Täterermittlung über einen als Mitarbeiter in den Betrieb eingeschleusten Detektiv

    Zur Aufdeckung von Straftaten, wobei auch hier rechtliche Grenzen in höchstem Maß zu beachten sind, kann u.U. ein Detektiv in einen Betrieb eingeschleust werden, um sozusagen „von innen heraus“ Straftaten aufzuklären. An eine solche Maßnahme sind, ähnlich wie beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers durch Polizei und Staatsanwaltschaft, sehr hohe Anforderungen gestellt. In besonderem Maß ist hier die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.

    • Da der Verdacht bestand, dass es auf der Nachtschicht in einem Produktionsbetrieb zu Rauschgifthandel und -konsum kommt, wurde ein Detektiv als Arbeiter in diese Schicht eingeschleust. Er konnte tatsächlich derartige Straftaten feststellen und die Täter und Zusammenhänge benennen. Da einige der Rauschgiftkonsumenten in gefährlichen Bereichen mit teuren Produktionsmaschinen tätig waren, wurden am nächsten Tag fünf Mitarbeiter fristlos entlassen.
    • Mit Hilfe eines eingeschleusten Detektiven konnten in einem weiteren Fall in einem Möbellager Diebstähle mit Schaden im 6-stelligen Bereich aufgedeckt werden
  • Observation und Bewachung

    Wenn bei einem begründeten Verdacht auf eine bevorstehende Straftat ein Täter auf frischer Tat gestellt und festgenommen werden soll, bleibt letztendlich nur eine Observation / Bewachung des fraglichen Objektes. Dies kann ein Lager oder ein Betriebsgelände sein, wenn zu befürchten ist, dass dort ein Diebstahl bevorsteht.
    Unser komplettes Personal hat die Sachkundeprüfung der IHK absolviert und ist als „Bewachungspersonal“ im Sinne von § 34 a Gewerbeordnung zugelassen.

    • Ein Firmeninhaber hatte am Nachmittag eine verdächtige Beobachtung gemacht und vermutete, dass sein Lager für einen bevorstehenden Einbruch ausgespäht wird. Die zuständige Polizeidienststelle lehnte eine Bewachung oder Observation des Firmengeländes ab, weil sie diese aus personellen Gründen nicht leisten konnte.
    • Die verdeckte Beobachtung des Firmengeländes wurde in der folgenden Nacht aus Sicherheitsgründen durch drei Detektive durchgeführt und führte tatsächlich zum Erfolg. Auf diese Weise konnten zwei Einbrecher auf frischer Tat angetroffen werden, die es auf das in der Halle gelagerte Kupfer abgesehen hatten. Sie wurden durch die zuständige Polizei festgenommen.
    • Wie immer in solchen Fällen war die örtlich zuständige Polizeiinspektion zuvor über den Detektiveinsatz informiert worden, was die polizeiliche Reaktion in der Nacht sehr verkürzte.
Comic - Inventur Diebstahl

Es gibt noch unzählige weitere Methoden, um Ihr Eigentum zu sichern oder dieses im Fall eines Diebstahls aufzuspüren und den Täter zu überführen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Fälle von Eigentumskriminalität in Ihrem Betrieb eine Lösung suchen.