BETRUGSDELIKTE IN VIELFÄLTIGER FORM VERSCHIEDENE BEGEHENSWEISEN VON BETRUGS- UND KORRUPTIONSDELIKTEN
Betrug in der Geschäftswelt, in der Politik und im Privatleben geht oft einher mit Kor-ruptions-, Bestechungs- und Fälschungsdelikten.
Die Grenzen sind oft nebulös und schwimmend. Der Täterkreis umfasst Wirtschaftsbosse und ranghohe Politiker genauso wie Mitarbeiter von Unternehmen in allen Ebenen.
Die Schäden, die der öffentlichen Hand oder der Wirtschaftswelt Jahr für Jahr entstehen, sind so enorm, dass es kaum möglich ist, sie in Zahlen zu fassen. Es geht auf jeden Fall um Milliardenbeträge.
Kriminalisten äußern sich dazu wie folgt:
Die kriminologische Forschung definiert Korruption als „Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiati-ve, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (Täter in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betref-fend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)“.
Auf der politischen Ebene gibt es dazu beispielsweise folgende Äußerung:
„Betrug und Korruption sind eine ernste Bedrohung für die Sicherheit und finanziellen Interessen jedes einzelnen Staates und der EU insgesamt. Der Schutz dieser Interessen ist eine Priorität der staatlichen- und der EU-Organe: Das Geld der Steuerzahler muss bestmöglich genutzt werden und es gilt, organisierter Kriminalität und Terrorismus den Nährboden zu entziehen, der durch Korruption entsteht.
Das beste und aktuelle Beispiel für Korruption in der Politik ist die Bestechungsaffäre um die ehemalige Vizepräsidentin des EU-Parlamentes, Eva Kaili, und ihre Mittäter, die im Dezem-ber 2022 aufgedeckt wurde.
Tangiert von diesem Feld krimineller Handlungen in der Politik und Wirtschaft sind die strafrechtlichen Tatbestände der entsprechenden Bereiche im deutschen Strafgesetzbuch. Dies ist zunächst der Komplex „Betrug und Untreue“, wozu im Einzelnen folgende Straftatbestände gehören:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
- einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
- a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
- b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
- dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
- über wirtschaftliche Verhältnisse
- a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
- b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
- solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
- Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
- Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.
(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.
(5) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,
- die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
- bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.
(6) Trainer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern entscheidet. Einem Trainer stehen Personen gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können.
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse.
(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse.
(5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,
- die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird,
- bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und
- an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.
(6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend.
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
- fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
- die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
- darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
Der Katalog relevanter und diesen Gesamtkomplex „Betrug und Korruption“ betreffender Straftaten geht weiter über die Fälschungsdelikte, wozu Delikte gehören wie die Urkundenfälschung gem. §§ 267 StGB ff.
Ferner sind davon die Komplexe der Insolvenzstraftaten wie Bankrott gem. §§ 283 StGB ff und die Straftaten gegen den Wettbewerb gem. §§ 298 StGB, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen ff, betroffen.
Auch die „Straftaten im Amt“, wo es von der Vorteilsannahme gem. § 331 StGB über die Bestechlichkeit gem. § 332 StGB, die Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB, bis zur Bestechung gem. § 334 StGB zu weiteren Delikten geht, sind diesem Bereich zuzuordnen.
WAS KÖNNEN DIE DETETIVE DER DETEKTEI ACINUS – DIE FREUNDLICHEN KRIMINALISTEN GMBH, IN FÄLLEN VON BETRUG UND KORRUPTION TUN?
Hier kommt, wie auch bei der Bearbeitung anderer Kriminalitätsfelder, die große Erfahrung der Detektive auf dem kri-minalistisch / strafrechtlichen Gebiet zum Tragen. Es gilt, den Sachverhalt lückenlos aufzuklären, Indizien und Bewei-se zu sichern und Zeugen anzuhören.
Wir sind in der Lage, auch komplexe Sachverhalte so aufzuarbeiten, dass sie unmittelbar der Staatsanwaltschaft, zu-meist der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, vorgelegt werden können.
BEISPIELE
für durch die Detektei acinus – die freundlichen Kriminalisten GmbH bearbeitete / aufgeklärte Fälle und die erfolgreiche Suche nach beiseite geschafften bzw. versteckten Vermögenswerten:
Korruptionsverdacht beim LBM (Landesbetrieb Mobilität) Rheinland – Pfalz
- Im Jahr 2017 wurde die Detektei acinus – die freundlichen Kriminalisten GmbH, von privater Seite damit beauftragt, dem Verdacht nachzugehen, dass der Leiter einer Zweigstelle des LBM korrupt sei und seinen Dienstherrn nach allem, was bis dahin bekannt war, auch mittels überhöhter Reisekostenabrechnungen betrügen würde. Er würde auch vor Urkundenfälschungen nicht zurückschrecken. Ferner gäbe es bei der Auftragsvergabe für Straßenbauprojekte erhebliche Ungereimtheiten.Die durchgeführten Ermittlungen führten letztendlich dazu, dass durch die Detektei eine 37-seitige Strafanzeige erstellt und an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen übergeben werden konnte. Von dort wurden die Ermittlungen aufgenommen und es wurden strafprozessuale Maßnahmen eingeleitet.An dem Tag, an dem diese durchgeführt wurden, nahm sich der Beschuldigte das Leben. Insofern gilt weiterhin die Unschuldsvermutung, da die Ermittlungen danach eingestellt wurden. Gegen Verstorbene wird strafrechtlich nicht ermittelt.Wir bedauern dies sehr.Hinweis:
Weitere Details zu diesem Fall finden sich auf unserer Seite „Presse / Referenzen“ in den entsprechenden Zeitungsberichten.
- Im Jahr 2017 wurde die Detektei acinus – die freundlichen Kriminalisten GmbH, von privater Seite damit beauftragt, dem Verdacht nachzugehen, dass der Leiter einer Zweigstelle des LBM korrupt sei und seinen Dienstherrn nach allem, was bis dahin bekannt war, auch mittels überhöhter Reisekostenabrechnungen betrügen würde. Er würde auch vor Urkundenfälschungen nicht zurückschrecken. Ferner gäbe es bei der Auftragsvergabe für Straßenbauprojekte erhebliche Ungereimtheiten.Die durchgeführten Ermittlungen führten letztendlich dazu, dass durch die Detektei eine 37-seitige Strafanzeige erstellt und an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen übergeben werden konnte. Von dort wurden die Ermittlungen aufgenommen und es wurden strafprozessuale Maßnahmen eingeleitet.An dem Tag, an dem diese durchgeführt wurden, nahm sich der Beschuldigte das Leben. Insofern gilt weiterhin die Unschuldsvermutung, da die Ermittlungen danach eingestellt wurden. Gegen Verstorbene wird strafrechtlich nicht ermittelt.Wir bedauern dies sehr.Hinweis:
Durch Observationsmaßnahmen versteckte Vermögenswerte bei Banken in Österreich entdeckt
- Eine Schuldnerin, die einen 7-stelligen Betrag unterschlagen hatte, wurde im Auftrag der Gläubigerin observiert, da der Verdacht bestand, dass sich von ihr versteckte Vermögenswerte auf ausländischen Konten befinden.Die Detektive der Detektei acinus – die freundlichen Kriminalisten GmbH verfolgten und beobachteten sie auf einer geplanten Urlaubsreise nach Italien, wobei sie auch durch Österreich fahren musste.Fast schon erwartungsgemäß stoppte sie bei einer Bank in Oberösterreich und hielt sich dort eine knappe Stunde auf. Dann fuhr sie im gleichen Ort zu einer weiteren Bank und blieb auch dort eine knappe Stunde.Diese Tatsachen waren Indizien genug, um die Gläubigerin zu informieren. Diese ließ den Pfändungsbeschluss bei den beiden Banken zustellen und wurde fündig.Die Dame hatte tatsächlich Konten und Schließfächer bei beiden Banken.
Es konnte ein hoher 6 – stelliger Geldbetrag gepfändet werden.
Ohne die Erkenntnisse aus der Observation wären diese Quellen für die Gläubigerin verborgen geblieben
- Eine Schuldnerin, die einen 7-stelligen Betrag unterschlagen hatte, wurde im Auftrag der Gläubigerin observiert, da der Verdacht bestand, dass sich von ihr versteckte Vermögenswerte auf ausländischen Konten befinden.Die Detektive der Detektei acinus – die freundlichen Kriminalisten GmbH verfolgten und beobachteten sie auf einer geplanten Urlaubsreise nach Italien, wobei sie auch durch Österreich fahren musste.Fast schon erwartungsgemäß stoppte sie bei einer Bank in Oberösterreich und hielt sich dort eine knappe Stunde auf. Dann fuhr sie im gleichen Ort zu einer weiteren Bank und blieb auch dort eine knappe Stunde.Diese Tatsachen waren Indizien genug, um die Gläubigerin zu informieren. Diese ließ den Pfändungsbeschluss bei den beiden Banken zustellen und wurde fündig.Die Dame hatte tatsächlich Konten und Schließfächer bei beiden Banken.
Frankfurt / Spanien – Schuldner in Spanien ermittelt und Forderung eingetrieben
- Für ein Unternehmen aus Frankfurt, das erhebliche Forderungen gegen einen ehemaligen Geschäftspartner hatte, konnte über eine befreundete Detektei in Spanien dessen Aufenthaltsort ermittelt werden. Dort fühlte er sich vor den Forderungen sicher.Die vermögensrechtlichen Zwangsmaßnahmen wurden, nachdem sein Wohnsitz und seine Vermögenswerte in Form von Immobilien ermittelt waren, über einen spanischen Gerichtsvollzieher und ein Notariat durchgeführt.
Darmstadt – Königstein – Anlagenbetrug
- Eine wohlhabende Frau aus Darmstadt hatte sich und große Teile ihres Vermögens einer Anlagenberaterin anvertraut. Diese hatte Geld der Dame, einen mittleren 6-stelligen Betrag, angeblich in Schiffsanteile und andere dubiose Anlagen investiert und war dann untergetaucht.Die Anlageberaterin wurde zu Schadenersatz in vollem Umfang verurteilt, gab dann jedoch an, mittellos zu sein und die Forderung nicht ausgleichen zu können.Ihr konnte jedoch nachgewiesen werden, dass sie, als das Urteil drohte, große eigene Vermögensteile auf ihren Ehemann überschrieben hatte. Ferner hatte man das eigene luxuriöse Wohnhaus in Königstein / Taunus mit hohen Hypotheken belastet, um Schadenersatzforderungen abwehren zu können.Nachdem durch die Detektei alle Machenschaften im Detail aufgeklärt werden konnten, wurde beim Ehemann als Drittschuldner gepfändet. Dies wiederum veranlasste diesen und die Schuldnerin, den entstandenen Schaden vollständig zu begleichen.