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Gerichtsverwertbare Ermittlungen und Beobachtungen sowie Bewachungen gem. § 34 a Gewerbeordnung
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BANKROTT / INSOLVENZ MIT BETRUGSVERDACHT

Im Geschäftsleben ist die Insolvenz eines Unternehmens keine Besonderheit.

Sie bezeichnet die Situation eines Schuldners, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem oder mehreren Gläubigern nicht mehr erfüllen zu können, also zahlungsunfähig zu sein oder es in unmittelbarer Zukunft zu werden.

Schuldner kann sowohl eine natürliche (Einzel-) Person sein, die z.B. ein Einzelunternehmen führt, wobei sie dann in der Regel auch mit ihrem Privatvermögen haftet, oder eine juristische Person, zum Beispiel eine GmbH.

Es ist aber per se nicht so, dass die Verantwortlichen bei einer juristischen Person persönlich vollkommen aus der Haftung sind, obwohl diese Meinung weit verbreitet ist.

Da die beschränkte Haftung für den Geschäftsführer einer GmbH nicht gilt, existieren für ihn separate Haftungsregeln. Er haftet solidarisch und persönlich für den durch die GmbH bzw. ihn als führendes Organ entstandenen Schaden und muss bei Verletzung dieser Pflichten unter Umständen sogar mit Freiheits- oder Geldstrafen rechnen.

Das Fehlverhalten eines GmbH-Geschäftsführers, wie zum Beispiel eine Insolvenzverschleppung, kann für ihn juristische Folgen haben und straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Eine „normale“ Insolvenz wird rechtlich einwandfrei abgewickelt zwischen dem Firmeninhaber oder dessen gesetzlichem Vertreter (Geschäftsführer) einerseits und den Gläubigern andererseits. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung einer Insolvenz wird durch das zuständige Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter geschaltet, der die Abwicklung überwacht.

Ziel einer Insolvenz ist es, das vorhandene Vermögen bzw. die Verluste gerecht auf die Gläubiger zu verteilen.

Wenn dies alles nach Recht und Gesetz läuft, gibt es in der Regel keinen Anlass für Ermittlungen durch eine Detektei.

Nicht selten wird jedoch auf vielfältige Weise geschummelt, um bereits im Vorfeld einer drohenden Insolvenz Vermögenswerte auf unterschiedlichen Wegen beiseite zu schaffen, um sie den Gläubigern zu entziehen.

Bei dem in solchen Fällen tangierten Straftatbestand handelt es sich, soweit der Verantwortliche eine Privatperson / Einzelunternehmer ist, um den Tatbestand

Ist ein eingetragenes Unternehmen (GmbH oder andere juristische Person) von einer Insolvenz betroffen und besteht der Verdacht auf strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten (Insolvenzstraftaten), so kann der Tatbestand des § 283 StGB – Bankrott infrage kommen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht
  8. a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
  9. b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  10. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

  1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
  2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
  2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Weitere in diesem Zusammenhang infrage kommende Tatbestände sind

WAS KÖNNEN DIE DETETIVE DER DETEKTEI ACINUS – DIE FREUNDLICHEN KRIMINALISTEN GMBH, IN FÄLLEN VON BETRUG ODER BANKROTT IM RAHMEN EINER INSOLVENZ MIT VERDACHT AUF STRAFTATEN TUN?

Beispiele

für durch die Detektei acinus – die freundlichen Kriminalisten GmbH bearbeitete / aufgeklärte Fälle und erfolgreiche Suche nach beiseite geschafften und versteckten Vermögenswerten

  • Schwere Vorwürfe gegen Baufirma – Verdacht auf Insolvenzstraftaten

    Schwere Vorwürfe gegen BaufirmaDie Detektei acinus GmbH wurde 2016 von einer Familie mit Ermittlungen gegen ein Bauunternehmen beauftragt, weil der Verdacht bestand, dass von den Verantwortlichen in großem Stil betrogen wurde. Die Familie hatte durch das Bauunternehmen nach eigenem Bekunden einen Schaden von mehr als 300.000 € erlitten.

    Nachdem die Ermittlungen aufgenommen worden waren und weitere Bauherren, die mit diesem Unternehmen bauen wollten oder bereits gebaut hatten, davon erfuhren, erweiterte sich der Kreis der Geschädigten enorm, denn viele der jungen Familien hatten hohe finanziell Verluste erlitten, weil sie bereits bis zu 6-stellige Abschlagszahlungen überwiesen hatten, dafür jedoch keine oder nur eine geringe Bauleistung erhielten.

    Nachdem die eigentlich zuständigen Behörden, Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht in dem Maß tätig wurden, wie sich das die Geschädigten vorstellten, musste durch Ermittlungen der Detektei in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ein enormer Druck aufgebaut werden, bis die staatlichen Ermittler endlich in die Gänge kamen. Von den Geschädigten wurde eine Pressekonferenz einberufen, die für extreme Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit sorgte. Erst dieses öffentliche Interesse zusammen mit juristischen Schritten der Anwälte sorgte dafür, dass im Jahr 2020 (!) endlich Anklage gegen die Verantwortlichen des Unternehmens erhoben wurde. Die gerichtliche Aufarbeitung beginnt im Herbst 2020.

    In diesem Fall steht der Verdacht im Raum, dass das betroffene Ehepaar wie folgt agiert hat:

    Zuletzt hatte die Ehefrau, Corinna Müller, als Einzelunternehmerin mit dem ihr gehörenden Bauunternehmen Privatinsolvenz angemeldet. Mehreren Millionen EURO an Forderungen von Gläubigern stand an Vermögen quasi nichts gegenüber. Sie hatte das Unternehmen von ihrem Ehemann Martin Müller, der zuvor bereits erfolgreich den Weg in die Insolvenz angetreten hatte, übernommen. Er war inzwischen wieder „sauber“.

    Familienintern war offenbar geplant, dass nach dem Eintritt der Mutter in die Insolvenz das Baugeschäft teilweise wieder vom Ehemann und ein zweites Geschäft von dem Freund der Tochter übernommen und alles lückenlos weitergeführt wird.

    Weitere Details zu diesem komplexen Fall, bei dem der Verdacht auf Wirtschaftskriminalität gegeben war, waren der regionalen und überregionalen Presse zu entnehmen. Ferner haben sich die regionalen Radio- und Fernsehsender dieser Sache ausführlich gewidmet und auch RTL berichtete in einer eigens angefertigten Dokumentation unter Beteiligung des Geschäftsführers Nikolaus Klären in der Sendung „Punkt 12“ über den Sachverhalt.

  • Angebliche Flucht vor Gläubigern in die USA – Falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben

    Baufrima- Comic

    Um nach seiner missglückten und durchschauten Insolvenz seinen Gläubigern zu entgehen, die ihm an das offenbar beiseite geschaffte Vermögen wollten, hatte ein Geschäftsmann seinen Wohnsitz offiziell in die USA verlegt und gab vor, sich nicht mehr in seiner Villa in Baden – Baden aufzuhalten. Die Villa gehörte inzwischen auch einer anderen Person.

    Diese Behauptung bekräftigte der Schuldner durch eine Eidesstattliche Versicherung, die er aus den USA an das Amtsgericht sandte.

    Tatsächlich bewohnte er jedoch, wie die verdeckten Ermittlungen ergaben, weiterhin einige Räume in dem Haus und war auch zum Zeitpunkt, als die EV in den USA abgesandt wurde, in Deutschland. Er hatte dieses Schreiben wohl jemand auf eine USA – Reise mitgegeben mit der Bitte, es dort zur Post zu bringen in der Hoffnung, er könne dadurch seine Spuren verwischen.

    In Baden-Baden konnte er beim Verlassen der Villa fotografiert werden. Auf den Fotos war er trotz Tarnung mit Sonnenbrille und Hut zu identifizieren, denn er war zuvor ohne Tarnung auf den Balkon des Hauses getreten und dabei fotografiert worden. Dann trug er beim Verlassen der Villa die exakt gleiche Kleidung, wie zuvor auf dem Balkon.

    Er hatte nicht mit dem Einsatz guter Zoomobjektive aus dem nahegelegenen Wald gerechnet. Damit konnten serienweise Fotos geschossen werden, sie seine Anwesenheit in der Villa belegten.

    Ihn erwartet nun ein juristisches Nachspiel wegen der Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung gem. § 156 StGB und aufgrund bestimmter Tatsachen auch wegen der falschen eidesstattlich versicherten Vermögensaufstellung.