Geschäftskunden / Urkundenfälschung
Die klassische Urkundenfälschung ist im Geschäfts- und Privatleben ein nicht zu unterschätzender und hoch krimineller Akt bzw. Tatbestand, denn das Delikt taucht immer wieder in vielfältiger Form und mit unterschiedlichsten Folgen auf. Es geht oft einher mit Betrug.
In jedem Fall beabsichtigt der Täter, durch die Fälschung den Beweiswert einer Urkunde zu manipulieren – in der Regel, um für sich einen ungerechtfertigten persönlichen Vorteil zu erlangen oder in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern.
Er stellt eine unechte Urkunde her oder verfälscht eine echte Urkunde und gebraucht sie mit Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr.
Historischer Rückblick:
Die Fälschung von Urkunden hat eine lange Tradition. So geht die „Konstantinische Schenkung“ (Constitutum Constantini) auf eine um das Jahr 800 gefälschte Urkunde zurück, die angeblich um die Jahre 315 / 317 vom römischen Kaiser Konstantin I. ausgestellt worden sein soll und weitreichende geschichtliche Folgen hatte.
Noch bevor ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, also quasi mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen, kann der Tatbestand bereits verwirklicht werden, indem nämlich jemand ein ge- oder verfälschtes Zeugnis, eine gefälschte Diplomurkunde, einen gefälschten Lebenslauf oder sonstige manipulierte Dokumente vorlegt, um dadurch seinen potentiellen neuen Arbeitgeber im Rechtsverkehr zu täuschen. Das Ziel solcher Urkundenfälschungen ist in der Regel, sich selbst überhaupt erst für ein Bewerbungsverfahren zu empfehlen, zu dem man ohne die gefälschten Dokumente keinen Zugang hätte, oder sich einen Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen.
Man denke nur an manch spektakulären Fall aus Presseberichten, in denen sich jemand als Arzt ausgegeben und jahrelang praktiziert oder in einer Klinik gearbeitet hat, ohne auch nur ein einziges Semester Medizin studiert zu haben. Solche Dinge sind nur über die Totalfälschung des gesamten Lebenslaufes möglich.
Der Tatbestand ist als Vergehen im Strafgesetzbuch klar geregelt:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Urkunden– oder Dokumentenfälschungen sind manchmal schon mit bloßem Auge, oft aber nur mittels technischer oder chemischer Hilfsmittel zu erkennen. In jedem Fall müssen Dokumente, um sie beweissicher als Fälschungen zu identifizieren, gutachterlich untersucht werden.
Auf diesem Gebiet arbeiten wir mit Spezialisten und Gutachtern aller Fachrichtungen zusammen.
Beispiele für Urkundenfälschungen im Geschäftsbetrieb:
- Vorlage einer gefälschten Diplomurkunde oder eines gefälschten Zeugnisses im Bewerbungsverfahren
- Falsche Angaben bei der Bewerbung, um als Werksspion Zugang zum Unternehmen zu bekommen
- Falsche Eintragungen oder Manipulation des Arbeitszeitnachweises oder eines Fahrtenbuches
- Totalfälschung oder Verfälschung von Geschäftsunterlagen, Auszahlungsbelegen, Verträgen u.a.
- Vorlage einer ge- oder verfälschten Fahrerlaubnis beim Arbeitgeber um z.B. einen Anstellungsvertrag als Berufskraftfahrer zu erlangen
Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen.
Wie erkenne ich eine Fälschung oder wie können mir die Detektive der Detektei acinus – die freundlichen Kriminalisten GmbH dabei helfen, Fälschungen zu erkennen und gerichtsverwertbar zu beweisen bzw. den Urheber zu überführen?
Auch hier ist es, wie bei vielen anderen Aufgabenstellungen an eine Detektei auch, wichtig, die Gesamtumstände zu kennen, in die eine solche vermutliche Urkundenfälschung eingebettet bzw. in deren Zusammenhang sie aufgetaucht ist. Wenn ein Bewerber eine vermutlich falsche Urkunde vorlegt, ist der Absender klar. Wenn ein anonymes Schreiben mit gefälschten „Beweismitteln“ eingeht, muss der Verfasser erst noch gefunden werden. Bei all diesen Fragestellungen helfen wir im persönlichen Gespräch mit Ihnen kompetent weiter.
Beispiele für die Beweisführung bei Verdacht auf Urkundenfälschung:
Schriftgutachten
Beim klassischen Schriftgutachten wird oft mit einer Kombination aus Schriftvergleich und (zerstörungsfreier) kriminaltechnischer Untersuchung des Schriftstückes gearbeitet. Es ist immer wieder erstaunlich, was ein Schriftgutachter allein mit seinen technischen Hilfsmitteln alles sichtbar machen kann. Neben der Echtheits-, Urheberschafts- und Identitätsprüfung von Handschriften können auch Manipulationen bei maschinengeschriebenen Texten oder das Schreibmittel erkannt, identifiziert und begutachtet werden. Ferner sind Altersbestimmungen möglich, wenn z.B. ein Dokument nachträglich ergänzt oder sonst wie verändert wurde.
Deshalb ist es wichtig, im Bedarfsfall einen Schriftgutachter zu beauftragen, der über ein eigenes Labor mit neuester technischer Ausstattung und über die entsprechende Erfahrung und Gerichtszulassung verfügt.
Sprachprofiling
Bei diesem Verfahren handelt es sich um die „Autorenbestimmung durch Sprachvergleich“, einem von deutschen Gerichten anerkannten Verfahren, wobei über Vergleichstexte, die ein Tatverdächtiger verfasst hat, seine Urheberschaft für einen bestimmten Text eindeutig bewiesen werden kann.
Dieses Verfahren hat kriminalhistorisch seine Ursprünge in der Untersuchung von „Bekennerschreiben“ der „Baader / Meinhof“ bzw. „RAF“ Terroristen. Schon damals, in den 70-er Jahren, konnten mittels dieser Methode bestimmte Schreiben ganz konkret einzelnen Personen aus diesem Täterkreis zugeordnet werden.
Dieses Verfahren gewinnt immer mehr an Bedeutung, weil handschriftlich- oder maschinengeschriebene Schriftstücke im Alltag immer mehr an Bedeutung verlieren, während mittels Tintenstrahl- oder Laserdruckern erzeugte Schreiben oder elektronisch versendete Schriftstücke die Oberhand gewinnen.
Hier ist immer mehr der Sprachprofiler gefragt, der neben dem Schriftgutachter eine tragende Säule bei der Aufdeckung von Fälschungen darstellt.
Plausibilitätsprüfung
Gerade bei gefälschten Lebensläufen oder Zeugnissen ist es uns möglich, oft parallel zu den o.g. gutachterlichen Überprüfungen, durch die Befragung von Zeitzeugen, früheren Nachbarn, Auskunftsersuchen an Behörden oder Institutionen und ähnlichen Maßnahmen Fälschungen zu erkennen und beweisbar aufzudecken.
Dabei ist es gerade im Umgang mit Bewerbern oder bereits eingestelltem Personal wichtig und notwendig, die rechtsstaatlichen Grenzen solcher Maßnahmen zu beachten.
Sicherung daktyloskopischer (Finger-), oder DNA – Spuren an vermutlich gefälschten oder anonymen Schriftstücken
Wir sind in der Lage, an verdächtigen Schriftstücken und Dokumenten Täterspuren zu sichern und zwar sowohl daktyloskopische (Finger-) Spuren als auch DNA Spuren. Im Einzelfall muss man dann entscheiden, wie diese Spuren ausgewertet und eventuell mit Vergleichsspuren eventuell bekannter Tatverdächtiger abgeglichen werden können, um eine Täterschaft nachzuweisen.